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Recht · Microsoft · Volumenlizenzen

Gebrauchte Microsoft-Lizenzen: Was ist legal?

Gebrauchte Microsoft-Software kann unter bestimmten Voraussetzungen rechtmäßig weiterveräußert werden.

Maßgeblich sind der Erschöpfungsgrundsatz nach § 69c UrhG sowie die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache UsedSoft/Oracle (C-128/11) und des BGH in UsedSoft III (I ZR 8/13). Entscheidend ist nicht ein Produktschlüssel allein, sondern das übertragene Nutzungsrecht und die konkrete rechtliche Ausgangssituation.

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Rechtslage verständlich eingeordnet EuGH, BGH und die Voraussetzungen der Erschöpfung
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Volumenlizenzen differenziert betrachtet Keine pauschalen Aussagen zu Lizenzmodellen und Teilmengen
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Key, Nutzungsrecht und Dokumentation getrennt erklärt Worauf Unternehmen bei der Beschaffung achten sollten
EuGH C-128/11 UsedSoft / Oracle · 03.07.2012
BGH I ZR 8/13 UsedSoft III · 11.12.2014
Voraussetzungen der Erschöpfung Rechtsgrundlage verständlich erklärt
Volumenlizenzen differenziert Teilmengen nicht pauschal bewertet
Key ≠ Nutzungsrecht Aktivierung und Lizenzrecht sauber getrennt
Strukturierte Dokumentation Herkunft und Übertragung nachvollziehen
B2B-Lizenzbeschaffung Unternehmen · Behörden · Bildung
Die grundsätzliche Einordnung

Gebrauchte Software ist nicht automatisch „frei übertragbar“.

Entscheidend sind die Voraussetzungen der Erschöpfung.

Beim Weiterverkauf gebrauchter Software kommt es nicht allein darauf an, ob ein Produktschlüssel technisch funktioniert. Entscheidend ist, ob sich das urheberrechtliche Verbreitungsrecht an der betreffenden Programmkopie erschöpft hat und die weiteren Voraussetzungen für die Nutzung durch den Zweiterwerber vorliegen.

01

Zustimmung des Rechtsinhabers

Die Programmkopie muss ursprünglich mit Zustimmung des Rechtsinhabers in Verkehr gebracht worden sein.

02

EU / EWR

Für § 69c Nr. 3 UrhG ist das Inverkehrbringen innerhalb der EU beziehungsweise eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums relevant.

03

Dauerhafte Überlassung gegen Entgelt

In der UsedSoft-Rechtsprechung war wesentlich, dass ein zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht gegen Zahlung eines Entgelts eingeräumt wurde.

04

Keine weitere Nutzung durch den Vorbesitzer

Der bisherige Erwerber darf seine eigene Programmkopie bei der Weiterveräußerung nicht weiterhin nutzen; seine Kopie muss unbrauchbar gemacht werden.

Wichtiger Hinweis

Der Produktschlüssel allein beantwortet diese Fragen nicht.

Ein funktionierender Key belegt für sich genommen weder die Herkunft der Nutzungsrechte noch das Vorliegen der Voraussetzungen der Erschöpfung. Deshalb sind für die B2B-Beschaffung die konkrete Lizenzhistorie und eine nachvollziehbare Dokumentation wesentlich.

Rechtsprechung · EuGH · BGH

Was EuGH und BGH tatsächlich entschieden haben.

Zwei Entscheidungen bilden eine zentrale Grundlage für die rechtliche Einordnung des Handels mit gebrauchter Software. Entscheidend ist jedoch, was die Gerichte tatsächlich festgestellt haben – und was sich daraus nicht pauschal ableiten lässt.

2012

EuGH C-128/11

UsedSoft / Oracle 3. Juli 2012 · ECLI:EU:C:2012:407
Download ≠ Ausschluss der Erschöpfung

Der Erschöpfungsgrundsatz kann auch bei einer aus dem Internet heruntergeladenen Programmkopie greifen, wenn die vom EuGH beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine körperliche CD oder DVD ist dafür nicht zwingend erforderlich.

Zur EuGH-Entscheidung
2014

BGH I ZR 8/13

UsedSoft III 11. Dezember 2014
Körperlich + digital

Der BGH führte diese Rechtsprechung fort. Nach dem amtlichen Leitsatz tritt die Erschöpfung unabhängig davon ein, ob der Rechtsinhaber der Veräußerung einer bestimmten Anzahl körperlicher Datenträger oder der Herstellung einer entsprechenden Anzahl von Programmkopien durch Download zugestimmt hat.

Zur BGH-Entscheidung
Was daraus nicht pauschal folgt

Nicht jede Microsoft-Volumenlizenz darf deshalb automatisch in beliebige Teilmengen zerlegt und weiterverkauft werden.

Lizenzmodell prüfen

Die konkrete ursprüngliche Lizenzierung und die eingeräumten Nutzungsrechte bleiben für die rechtliche Beurteilung relevant.

Übertragung konkret beurteilen

Ob und in welchem Umfang Rechte übertragen werden können, lässt sich nicht allein aus dem Vorhandensein eines MAK- oder Produktschlüssels ableiten.

Einzelfall statt Pauschalaussage

Die Entscheidungen schaffen wichtige Grundlagen für den Gebrauchtsoftwarehandel, ersetzen aber nicht die Prüfung der konkreten Lizenz- und Übertragungssituation.

Technik und Recht im Unterschied

Produktschlüssel ist nicht gleich Lizenz.

Ein funktionierender Produktschlüssel, beispielsweise ein Multiple Activation Key (MAK), zeigt zunächst nur, dass die Software technisch installiert und aktiviert werden kann. Der Schlüssel ist jedoch nicht selbst das Nutzungsrecht und belegt für sich genommen nicht dessen rechtmäßige Übertragung.

Produktschlüssel und Softwarelizenz sind rechtlich nicht gleichzusetzen
01

Produktschlüssel

Technisches Mittel zur Installation beziehungsweise Aktivierung.

Ein MAK- oder Produktschlüssel ermöglicht die technische Aktivierung der Software. Daraus allein ergibt sich jedoch noch kein Nachweis über das zugrunde liegende Nutzungsrecht.

02

Nutzungsrecht

Die rechtliche Berechtigung, die Software im entsprechenden Lizenzumfang zu nutzen.

Ob ein Nutzungsrecht besteht und in welchem Umfang es übertragen wurde, ist von der konkreten Lizenzierung und der jeweiligen Übertragungssituation zu unterscheiden.

03

Dokumentation

Unterlagen zur Herkunft und Übertragung der Nutzungsrechte.

Eine nachvollziehbare Dokumentation kann für die B2B-Beschaffung wesentlich sein, um Herkunft, Lizenzhistorie und Übertragung der Nutzungsrechte nachvollziehen zu können.

Wichtiger Hinweis

Eine erfolgreiche Aktivierung beantwortet nicht die Frage, ob die Software rechtmäßig erworben und genutzt werden darf.

Volumenlizenzen · Teilmengen · Übertragung

Volumenlizenz bedeutet nicht automatisch freie Teilbarkeit.

Bei gebrauchten Microsoft-Volumenlizenzen muss zwischen technischer Mehrfachaktivierung, dem ursprünglich eingeräumten Nutzungsumfang und der späteren Übertragung von Nutzungsrechten unterschieden werden. Die bloße Möglichkeit, mit einem MAK mehrere Geräte zu aktivieren, beantwortet die rechtliche Frage der zulässigen Teilübertragung nicht.

Schematische Darstellung eines ursprünglichen Lizenzumfangs mit 100 Nutzungsrechten und der Prüfung einer Teilübertragung

Teilübertragung?

Die Zulässigkeit ist anhand der konkreten Lizenzierungs- und Übertragungssituation zu beurteilen.

Entscheidend ist die konkrete Rechtsgrundlage

01

Ursprünglicher Lizenzumfang

Welche Nutzungsrechte wurden dem Ersterwerber tatsächlich eingeräumt?

02

Konkrete Übertragung

Welche Rechte beziehungsweise welcher Umfang sollen auf den Zweiterwerber übergehen?

03

Voraussetzungen der Erschöpfung

Sind die für die konkrete Programmkopie und Übertragung maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt?

MAK-Kapazität ≠ übertragener Lizenzumfang

Ein MAK kann technisch mehrere Aktivierungen ermöglichen. Daraus lässt sich nicht ableiten, wie viele Nutzungsrechte rechtmäßig erworben oder auf einen Zweiterwerber übertragen wurden.

Keine Pauschalregel

Die Rechtsprechung zum Erschöpfungsgrundsatz muss auf die konkrete Lizenzierungs- und Übertragungssituation angewendet werden. Die Bezeichnung „Volumenlizenz“ allein entscheidet die Frage der Teilübertragung nicht.

Dokumentation und Nachweise

Welche Nachweise bei gebrauchten Lizenzen entscheidend sind.

Für die rechtliche Beurteilung der Übertragung gebrauchter Softwarelizenzen kommt es nicht nur auf die Aktivierung an. Für Unternehmen ist insbesondere eine nachvollziehbare Lizenzhistorie relevant, aus der Herkunft, übertragener Nutzungsumfang und die konkrete Übertragung hervorgehen.

01

Herkunft der
Nutzungsrechte

Woher stammen die übertragenen Nutzungsrechte und wie lässt sich ihre Herkunft nachvollziehen?

Herkunftsnachweis
02

Übertragung
auf den Erwerber

Welcher Lizenzumfang beziehungsweise welche Nutzungsrechte werden konkret auf den Zweiterwerber übertragen?

Übertragung
03

Aufgabe der
bisherigen Nutzung

Dokumentation darüber, dass die betreffenden Rechte beim bisherigen Erwerber nicht parallel weitergenutzt werden.

Vernichtungserklärung
B2B-Beschaffung · Prüfung · Entscheidung

Gebrauchte Microsoft-Lizenzen beschaffen: darauf sollten Unternehmen achten.

Ein niedriger Preis oder ein funktionierender Produktschlüssel reichen für eine professionelle Beschaffungsentscheidung nicht aus. Unternehmen sollten Lizenzmodell, Herkunft, übertragenen Nutzungsumfang und Dokumentation gemeinsam betrachten.

01

Lizenzmodell prüfen

Welches konkrete Microsoft-Produkt und welcher Lizenztyp werden übertragen?

02

Herkunft nachvollziehen

Ist die Herkunft der übertragenen Nutzungsrechte nachvollziehbar dokumentiert?

03

Lizenzumfang abgleichen

Entspricht der übertragene Umfang tatsächlich dem betrieblichen Lizenzbedarf?

04

Unterlagen vor Beschaffung klären

Welche Dokumentation wird zusammen mit der Lizenzbereitstellung übergeben?

Beschaffung für Unternehmen, Behörden und Bildungseinrichtungen

Global Licensing stellt Microsoft-Volumenlizenzen für professionelle B2B-Beschaffung bereit und verbindet die Lizenzbereitstellung mit strukturierter Dokumentation zur Herkunft und Übertragung.

Strukturierte Dokumentation Professionelle B2B-Beschaffung Unternehmen · Behörden · Bildung
Fachbeitrag von

Abdelkader Oueslati

Global Licensing · B2B Software Licensing

Fachbeiträge zu Microsoft Volumenlizenzen, Office LTSC und Windows-Lizenzierung mit Schwerpunkt auf B2B-Lizenzbeschaffung, Volumenlizenzierung und betrieblichen Einsatzszenarien.

Fachgebiet Microsoft Volumenlizenzen im B2B-Umfeld
B2B-Fokus Unternehmen, Behörden und Bildungseinrichtungen
Lizenzbeschaffung & Einsatz Volumenlizenzen, Beschaffung und betriebliche Nutzung
Microsoft Volumenlizenzen Office LTSC Windows-Lizenzierung B2B-Beschaffung
Beratung Global Licensing

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