Zustimmung des Rechtsinhabers
Die Programmkopie muss ursprünglich mit Zustimmung des Rechtsinhabers in Verkehr gebracht worden sein.
Gebrauchte Microsoft-Software kann unter bestimmten Voraussetzungen rechtmäßig weiterveräußert werden.
Maßgeblich sind der Erschöpfungsgrundsatz nach § 69c UrhG sowie die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache UsedSoft/Oracle (C-128/11) und des BGH in UsedSoft III (I ZR 8/13). Entscheidend ist nicht ein Produktschlüssel allein, sondern das übertragene Nutzungsrecht und die konkrete rechtliche Ausgangssituation.
Entscheidend sind die Voraussetzungen der Erschöpfung.
Beim Weiterverkauf gebrauchter Software kommt es nicht allein darauf an, ob ein Produktschlüssel technisch funktioniert. Entscheidend ist, ob sich das urheberrechtliche Verbreitungsrecht an der betreffenden Programmkopie erschöpft hat und die weiteren Voraussetzungen für die Nutzung durch den Zweiterwerber vorliegen.
Für die rechtliche Beurteilung sind insbesondere § 69c UrhG sowie die hierzu ergangene europäische und deutsche Rechtsprechung maßgeblich.
Die Programmkopie muss ursprünglich mit Zustimmung des Rechtsinhabers in Verkehr gebracht worden sein.
Für § 69c Nr. 3 UrhG ist das Inverkehrbringen innerhalb der EU beziehungsweise eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums relevant.
In der UsedSoft-Rechtsprechung war wesentlich, dass ein zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht gegen Zahlung eines Entgelts eingeräumt wurde.
Der bisherige Erwerber darf seine eigene Programmkopie bei der Weiterveräußerung nicht weiterhin nutzen; seine Kopie muss unbrauchbar gemacht werden.
Ein funktionierender Key belegt für sich genommen weder die Herkunft der Nutzungsrechte noch das Vorliegen der Voraussetzungen der Erschöpfung. Deshalb sind für die B2B-Beschaffung die konkrete Lizenzhistorie und eine nachvollziehbare Dokumentation wesentlich.
Zwei Entscheidungen bilden eine zentrale Grundlage für die rechtliche Einordnung des Handels mit gebrauchter Software. Entscheidend ist jedoch, was die Gerichte tatsächlich festgestellt haben – und was sich daraus nicht pauschal ableiten lässt.
Der Erschöpfungsgrundsatz kann auch bei einer aus dem Internet heruntergeladenen Programmkopie greifen, wenn die vom EuGH beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine körperliche CD oder DVD ist dafür nicht zwingend erforderlich.
Zur EuGH-Entscheidung →Der BGH führte diese Rechtsprechung fort. Nach dem amtlichen Leitsatz tritt die Erschöpfung unabhängig davon ein, ob der Rechtsinhaber der Veräußerung einer bestimmten Anzahl körperlicher Datenträger oder der Herstellung einer entsprechenden Anzahl von Programmkopien durch Download zugestimmt hat.
Zur BGH-Entscheidung →Die konkrete ursprüngliche Lizenzierung und die eingeräumten Nutzungsrechte bleiben für die rechtliche Beurteilung relevant.
Ob und in welchem Umfang Rechte übertragen werden können, lässt sich nicht allein aus dem Vorhandensein eines MAK- oder Produktschlüssels ableiten.
Die Entscheidungen schaffen wichtige Grundlagen für den Gebrauchtsoftwarehandel, ersetzen aber nicht die Prüfung der konkreten Lizenz- und Übertragungssituation.
Ein funktionierender Produktschlüssel, beispielsweise ein Multiple Activation Key (MAK), zeigt zunächst nur, dass die Software technisch installiert und aktiviert werden kann. Der Schlüssel ist jedoch nicht selbst das Nutzungsrecht und belegt für sich genommen nicht dessen rechtmäßige Übertragung.
Technisches Mittel zur Installation beziehungsweise Aktivierung.
Ein MAK- oder Produktschlüssel ermöglicht die technische Aktivierung der Software. Daraus allein ergibt sich jedoch noch kein Nachweis über das zugrunde liegende Nutzungsrecht.
Die rechtliche Berechtigung, die Software im entsprechenden Lizenzumfang zu nutzen.
Ob ein Nutzungsrecht besteht und in welchem Umfang es übertragen wurde, ist von der konkreten Lizenzierung und der jeweiligen Übertragungssituation zu unterscheiden.
Unterlagen zur Herkunft und Übertragung der Nutzungsrechte.
Eine nachvollziehbare Dokumentation kann für die B2B-Beschaffung wesentlich sein, um Herkunft, Lizenzhistorie und Übertragung der Nutzungsrechte nachvollziehen zu können.
Bei gebrauchten Microsoft-Volumenlizenzen muss zwischen technischer Mehrfachaktivierung, dem ursprünglich eingeräumten Nutzungsumfang und der späteren Übertragung von Nutzungsrechten unterschieden werden. Die bloße Möglichkeit, mit einem MAK mehrere Geräte zu aktivieren, beantwortet die rechtliche Frage der zulässigen Teilübertragung nicht.
Die Zulässigkeit ist anhand der konkreten Lizenzierungs- und Übertragungssituation zu beurteilen.
Welche Nutzungsrechte wurden dem Ersterwerber tatsächlich eingeräumt?
Welche Rechte beziehungsweise welcher Umfang sollen auf den Zweiterwerber übergehen?
Sind die für die konkrete Programmkopie und Übertragung maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt?
Ein MAK kann technisch mehrere Aktivierungen ermöglichen. Daraus lässt sich nicht ableiten, wie viele Nutzungsrechte rechtmäßig erworben oder auf einen Zweiterwerber übertragen wurden.
Die Rechtsprechung zum Erschöpfungsgrundsatz muss auf die konkrete Lizenzierungs- und Übertragungssituation angewendet werden. Die Bezeichnung „Volumenlizenz“ allein entscheidet die Frage der Teilübertragung nicht.
Für die rechtliche Beurteilung der Übertragung gebrauchter Softwarelizenzen kommt es nicht nur auf die Aktivierung an. Für Unternehmen ist insbesondere eine nachvollziehbare Lizenzhistorie relevant, aus der Herkunft, übertragener Nutzungsumfang und die konkrete Übertragung hervorgehen.
Woher stammen die übertragenen Nutzungsrechte und wie lässt sich ihre Herkunft nachvollziehen?
Welcher Lizenzumfang beziehungsweise welche Nutzungsrechte werden konkret auf den Zweiterwerber übertragen?
Dokumentation darüber, dass die betreffenden Rechte beim bisherigen Erwerber nicht parallel weitergenutzt werden.
Ein niedriger Preis oder ein funktionierender Produktschlüssel reichen für eine professionelle Beschaffungsentscheidung nicht aus. Unternehmen sollten Lizenzmodell, Herkunft, übertragenen Nutzungsumfang und Dokumentation gemeinsam betrachten.
Welches konkrete Microsoft-Produkt und welcher Lizenztyp werden übertragen?
→Ist die Herkunft der übertragenen Nutzungsrechte nachvollziehbar dokumentiert?
→Entspricht der übertragene Umfang tatsächlich dem betrieblichen Lizenzbedarf?
→Welche Dokumentation wird zusammen mit der Lizenzbereitstellung übergeben?
Global Licensing stellt Microsoft-Volumenlizenzen für professionelle B2B-Beschaffung bereit und verbindet die Lizenzbereitstellung mit strukturierter Dokumentation zur Herkunft und Übertragung.
Die wichtigsten Fragen zu Erschöpfung, Produktschlüsseln, Volumenlizenzen, Nachweisen und B2B-Beschaffung kompakt zusammengefasst.
Der Weiterverkauf gebrauchter Softwarelizenzen kann unter bestimmten Voraussetzungen rechtmäßig sein. Maßgeblich ist insbesondere, ob sich das urheberrechtliche Verbreitungsrecht an der betreffenden Programmkopie erschöpft hat und die für die konkrete Übertragung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Grundsätzlich kann auch gebrauchte Office-Software Gegenstand eines rechtmäßigen Zweiterwerbs sein. Entscheidend ist jedoch nicht allein das Produkt, sondern die konkrete Lizenzierungs- und Übertragungssituation. Herkunft, Nutzungsumfang und die Voraussetzungen der Erschöpfung müssen daher im Einzelfall betrachtet werden.
Für eine professionelle B2B-Beschaffung ist eine nachvollziehbare Dokumentation zur Herkunft und Übertragung der Nutzungsrechte wesentlich. Je nach Übertragungssituation können hierzu beispielsweise Herkunftsnachweise und Erklärungen zur Aufgabe der bisherigen Nutzung gehören.
Nein. Ein Produktschlüssel beziehungsweise ein Multiple Activation Key (MAK) ist zunächst ein technisches Mittel zur Installation oder Aktivierung. Ein funktionierender Schlüssel belegt für sich genommen weder das zugrunde liegende Nutzungsrecht noch dessen rechtmäßige Übertragung.
Dafür gibt es keine pauschale Regel allein aufgrund der Bezeichnung „Volumenlizenz“. Entscheidend sind unter anderem der ursprünglich eingeräumte Nutzungsumfang, die konkrete Übertragungssituation und die für die betreffende Programmkopie maßgeblichen Voraussetzungen der Erschöpfung.
Auch die technische Möglichkeit, mit einem MAK mehrere Geräte zu aktivieren, beantwortet die rechtliche Frage einer zulässigen Teilübertragung nicht.
Vereinfacht bedeutet Erschöpfung, dass das ausschließliche Recht zur weiteren Verbreitung einer bestimmten Programmkopie unter den gesetzlichen Voraussetzungen erschöpft sein kann. Für Computerprogramme ist insbesondere § 69c Nr. 3 UrhG relevant.
Der EuGH hat in der Rechtssache UsedSoft/Oracle (C-128/11) wesentliche Grundsätze zur Erschöpfung bei per Download bereitgestellter Software entwickelt. Der BGH hat die Rechtsprechung in UsedSoft III (I ZR 8/13) weiter konkretisiert.
Daraus folgt jedoch keine pauschale Aussage, dass jedes Microsoft-Volumenlizenzmodell ohne weitere Prüfung beliebig aufgeteilt werden kann.
Unternehmen sollten insbesondere das konkrete Lizenzmodell, die Herkunft der Nutzungsrechte, den übertragenen Lizenzumfang und die mitgelieferte Dokumentation prüfen. Ein niedriger Preis oder eine erfolgreiche technische Aktivierung sollten nicht die einzigen Beschaffungskriterien sein.
Die vorstehenden Informationen dienen der allgemeinen Einordnung der Rechtslage und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Die rechtliche Beurteilung kann insbesondere vom jeweiligen Lizenzmodell, dem ursprünglichen Erwerb und der konkreten Übertragungssituation abhängen.
Global Licensing unterstützt Unternehmen, Behörden und Bildungseinrichtungen bei der professionellen Beschaffung von Microsoft-Volumenlizenzen mit strukturierter Dokumentation zur Herkunft und Übertragung der bereitgestellten Nutzungsrechte.
Die Inhalte dieses Beitrags dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine individuelle Rechtsberatung dar. Die rechtliche Beurteilung einer konkreten Lizenzübertragung kann von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängen.
Bei rechtlichen Fragen zu einem konkreten Sachverhalt sollte fachkundiger Rechtsrat eingeholt werden.
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